SIYOENERGY

Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Für Lieferung, Montage und Installation technischer Anlagen.

SIYO ENERGY GmbH
Pappelallee 78/79
10437 Berlin
E-Mail: info@siyo-energy.de

Stand: August 2026

1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der SIYO ENERGY GmbH, nachfolgend „Auftragnehmer“, und seinen Kunden, nachfolgend „Auftraggeber“, insbesondere über die Lieferung, Montage, Installation und Inbetriebnahme von Heizungs-, Wärmepumpen-, Klima- und vergleichbaren technischen Anlagen.

Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen sind in erster Linie das individuelle Angebot und die Auftragsbestätigung sowie ergänzend diese AGB. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

2. Angebot und Vertragsschluss

Angebote des Auftragnehmers basieren auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung vorliegenden Informationen und den im Rahmen der Beratung erkennbaren örtlichen, baulichen und technischen Gegebenheiten.

Mit Annahme bzw. Unterzeichnung des Angebots erteilt der Auftraggeber den Auftrag. Der Vertrag kommt mit Zugang der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers beim Auftraggeber zustande.

Die Beratung durch einen Vertriebsmitarbeiter stellt grundsätzlich eine Vorplanung dar und ersetzt kein vollständiges technisches Aufmaß und keine abschließende technische Ausführungsplanung durch entsprechend qualifiziertes Fachpersonal. Der Vertragsschluss erfolgt daher auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Beratung und Angebotserstellung verfügbaren Informationen. Die abschließende technische Ausführungsfreigabe erfolgt, soweit erforderlich, nach dem technischen Aufmaß gemäß Ziffer 4.

3. Leistungsumfang

Der im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung beschriebene Leistungsumfang ist maßgeblich und abschließend. Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Lieferungen und Leistungen.

Eine bestimmte technische Ausführung, Beschaffenheit oder ein bestimmter Erfolg ist nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich zwingend aus dem geschuldeten Werkerfolg ergibt. Darüber hinausgehende zusätzliche oder geänderte Leistungen sind nicht vom vereinbarten Preis umfasst und können, soweit gesetzlich zulässig, gesondert vergütet werden.

Änderungen der technischen Ausführung bleiben zulässig, soweit sie aufgrund technischer Erfordernisse notwendig sind und für den Auftraggeber zumutbar sind sowie Funktion, Qualität und Wert der vereinbarten Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen.

4. Technisches Aufmaß und Durchführbarkeit

Soweit für die Ausführung erforderlich, erfolgt nach Auftragserteilung ein technisches Aufmaß bzw. eine technische Ausführungsprüfung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle ihm bekannten und für die Planung und Ausführung relevanten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Dies betrifft insbesondere bekannte Informationen über:

  • verdeckte Strom-, Gas-, Wasser- und sonstige Leitungen,
  • bestehende Heizungs- und Elektroanlagen,
  • bauliche Besonderheiten,
  • Schadstoffe oder Altlasten,
  • statische Besonderheiten,
  • Eigentums- und Nutzungsverhältnisse sowie
  • erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen Dritter.

Ergibt die technische Prüfung, dass die ursprünglich vorgesehene Ausführung technisch nicht oder nur mit zusätzlichem, zuvor nicht erkennbarem Aufwand realisierbar ist, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, zusätzliche, ursprünglich nicht vereinbarte Leistungen ohne entsprechende Vergütung auszuführen.

Beruht eine fehlende oder wesentlich erschwerte Durchführbarkeit auf schuldhaft unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers, bleiben gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers sowie ein etwaiges Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt.

5. Unerwartete Mehrkosten und wesentliche technische Abweichungen

Ergibt sich beim technischen Aufmaß oder während der Ausführung aufgrund zuvor nicht erkennbarer oder vom Auftraggeber nicht mitgeteilter baulicher oder technischer Gegebenheiten ein zusätzlicher Leistungsbedarf, der vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang nicht umfasst ist, wird der Auftraggeber hierüber informiert. Soweit möglich, erhält der Auftraggeber vor Ausführung der zusätzlichen Leistungen ein Nachtragsangebot.

Eine wesentliche Abweichung liegt insbesondere vor, wenn

  • erforderliche zusätzliche Leistungen voraussichtlich zu einer Erhöhung der ursprünglich vereinbarten Netto-Auftragssumme von mehr als 10 % führen oder
  • eine wesentliche Änderung des vereinbarten Anlagen- oder Ausführungskonzepts erforderlich wird.

In diesem Fall werden die Parteien zunächst versuchen, eine einvernehmliche technische und wirtschaftliche Lösung zu finden. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, einer wesentlichen Erweiterung des Leistungsumfangs und den damit verbundenen Mehrkosten zuzustimmen. Der Auftragnehmer ist umgekehrt nicht verpflichtet, ursprünglich nicht vereinbarte Zusatzleistungen ohne angemessene zusätzliche Vergütung auszuführen.

Kann keine für beide Parteien zumutbare Einigung erzielt werden und ist die ursprünglich vereinbarte Leistung ohne die zusätzlichen Maßnahmen technisch nicht oder nicht sinnvoll ausführbar, können die Parteien den Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beenden. Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen abgerechnet.

Nicht als zusätzlicher Leistungsbedarf gelten Mehrkosten, die ausschließlich auf einer fehlerhaften Kalkulation des Auftragnehmers hinsichtlich eines bereits bei Vertragsschluss vereinbarten und erkennbaren Leistungsumfangs beruhen.

6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt sicher, dass die für die Durchführung erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig vorliegen. Hierzu gehören insbesondere:

  • freier und sicherer Zugang zu den Arbeitsbereichen,
  • rechtzeitige Fertigstellung vereinbarter bauseitiger Vorleistungen,
  • Bereitstellung erforderlicher Informationen und Unterlagen,
  • Anwesenheit des Auftraggebers oder einer bevollmächtigten Person, soweit erforderlich,
  • erforderliche Zustimmungen von Eigentümern oder sonstigen Berechtigten, soweit diese vom Auftraggeber einzuholen sind.

Verzögerungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungshandlungen schuldhaft nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbringt, können zu einer entsprechenden Verschiebung vereinbarter Ausführungszeiten führen. Hierdurch verursachte zusätzliche Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Anfahrten oder Wartezeiten, können nach den gesetzlichen Bestimmungen gesondert berechnet werden.

7. Bestandsanlagen und vorhandene Gebäudetechnik

Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers beschränkt sich grundsätzlich auf den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang. Bestehende Anlagenteile, insbesondere vorhandene

  • Heizkörper,
  • Rohrleitungen,
  • Fußbodenheizungen,
  • Armaturen,
  • Thermostate,
  • Elektroinstallationen,
  • Speicher,
  • Pumpen und
  • sonstige Komponenten des Bestandssystems

sind nur Bestandteil der geschuldeten Leistung, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. Für Mängel oder Schäden an bestehenden Anlagenteilen haftet der Auftragnehmer nur, soweit diese durch eine vom Auftragnehmer zu vertretende Pflichtverletzung verursacht wurden.

Stellt sich während der Arbeiten heraus, dass vorhandene Anlagenteile technisch ungeeignet, mangelhaft oder für den vorgesehenen Betrieb nicht ausreichend dimensioniert sind, wird der Auftraggeber hierüber informiert. Erforderliche zusätzliche Arbeiten werden gesondert vereinbart und vergütet, soweit sie nicht bereits Bestandteil des ursprünglichen Leistungsumfangs sind. Gesetzliche Mängel- und Haftungsansprüche bleiben unberührt.

8. Nicht enthaltene Leistungen

Soweit im Angebot nicht ausdrücklich enthalten, gehören insbesondere folgende Leistungen nicht zum Standardleistungsumfang:

  • Maler-, Tapezier-, Putz- und Spachtelarbeiten,
  • Garten-, Landschafts-, Pflaster- und Wiederherstellungsarbeiten,
  • Schadstoff- und Asbestsanierungen,
  • statische Prüfungen und Maßnahmen,
  • Arbeiten des Netzbetreibers,
  • Zählerumbauten,
  • Verstärkungen oder Änderungen des Hausanschlusses,
  • nicht ausdrücklich angebotene Elektroarbeiten,
  • zusätzliche Schallschutzmaßnahmen,
  • Arbeiten aufgrund zuvor nicht erkennbarer baulicher Hindernisse.

Bei Nutzung einer Wärmepumpe zur aktiven oder passiven Kühlung können zusätzliche technische Maßnahmen erforderlich sein, insbesondere Taupunktüberwachung und eine geeignete diffusionsdichte Dämmung betroffener Rohrleitungen und Komponenten. Die örtlichen Gegebenheiten sind vor Ausführung zu prüfen. Erforderliche Zusatzmaßnahmen sind nur enthalten, soweit sie ausdrücklich angeboten wurden; andernfalls werden sie gesondert angeboten und berechnet.

Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt eine Grobreinigung des unmittelbaren Arbeitsbereichs. Eine darüber hinausgehende Endreinigung ist nicht geschuldet, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

9. Liefer-, Montage- und Fertigstellungstermine

Angegebene Liefer-, Montage-, Inbetriebnahme- und Fertigstellungstermine sind grundsätzlich voraussichtliche Planungsangaben, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Verbindliche Termine setzen voraus, dass alle erforderlichen technischen, baulichen und organisatorischen Voraussetzungen rechtzeitig vorliegen und der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nachkommt.

Verzögerungen aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, führen zu einer angemessenen Verschiebung der Ausführungszeiten. Hierzu können insbesondere höhere Gewalt, nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Lieferengpässe, behördliche Maßnahmen, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse sowie Verzögerungen durch Netzbetreiber oder sonstige Dritte gehören.

Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über ihm bekannt gewordene wesentliche Verzögerungen.

10. Besondere Terminabhängigkeiten und Verzögerungsschäden

Ist die Einhaltung eines bestimmten Fertigstellungstermins für den Auftraggeber von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung, insbesondere aufgrund eines geplanten Einzugs, Umzugs, einer Vermietung oder einer gewerblichen Nutzung, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer hierauf vor Vertragsschluss hinzuweisen. Die Übernahme eines besonderen Termin- oder Verzögerungsrisikos durch den Auftragnehmer bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.

Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Für außergewöhnliche mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangene Mieteinnahmen oder entgangenen Gewinn infolge einer Verzögerung, haftet der Auftragnehmer bei einfacher Fahrlässigkeit nur, soweit das besondere Schadensrisiko bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar war oder dem Auftragnehmer vom Auftraggeber ausdrücklich mitgeteilt wurde. Die zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.

11. Preise und Zahlungsbedingungen

Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise und Zahlungsbedingungen. Zahlungen und Abschlagszahlungen werden entsprechend dem vereinbarten Zahlungsplan fällig. Zusätzlich beauftragte Leistungen und vergütungspflichtige Nachträge werden gesondert berechnet. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Kommt der Auftraggeber seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen trotz angemessener Fristsetzung nicht nach, stehen dem Auftragnehmer die gesetzlichen Zurückbehaltungs-, Kündigungs- und Rücktrittsrechte zu.

12. Abnahme und Mängelrechte

Soweit gesetzlich eine Abnahme vorgesehen ist, wird der Auftraggeber nach Fertigstellung zur Abnahme aufgefordert. Erkennbare Mängel und Restarbeiten sollen im Abnahmeprotokoll dokumentiert werden. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Eine Abnahmefiktion tritt gegenüber Verbrauchern nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein.

Für Mängel gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen entsprechend der jeweiligen Vertragsart. Herstellergarantien, insbesondere eine gegebenenfalls bestehende Systemgarantie des Anlagenherstellers, bestehen unabhängig von den gesetzlichen Mängelrechten und richten sich ausschließlich nach den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers.

Der Auftragnehmer gewährt keine darüber hinausgehende eigene Garantie, sofern diese nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

13. Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Einzelheiten zu Voraussetzungen, Fristen und Folgen des Widerrufs ergeben sich aus der dem Auftraggeber gesondert zur Verfügung gestellten Widerrufsbelehrung.

Soweit der Vertrag gemäß Ziffer 2 erst mit Zugang der Auftragsbestätigung zustande kommt und für den betreffenden Vertrag die Widerrufsfrist mit Vertragsschluss beginnt, ist dieser Zeitpunkt für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich.

Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass der Auftragnehmer bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Erbringung von Dienstleistungen beginnt, gelten hinsichtlich eines möglichen Wertersatzes und des Erlöschens des Widerrufsrechts die gesetzlichen Bestimmungen. Eine gegebenenfalls erforderliche Erklärung zum vorzeitigen Leistungsbeginn wird gesondert eingeholt.

14. Kündigung

Der Auftraggeber kann einen Werkvertrag nach Ablauf der Widerrufsfrist in Absprache und nach Bestätigung des Auftragnehmers unter folgenden Bedingungen kündigen: Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass hierfür ein vom Auftragnehmer zu vertretender wichtiger Grund vorliegt, richtet sich der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 648 BGB.

14.2 Pauschalierte Kündigungsabrechnung

Zur Vereinfachung der Abrechnung können bei einer freien Kündigung durch den Auftraggeber folgende Pauschalen zugrunde gelegt werden:

  • nach Auftragsbestätigung und Ablauf der Widerrufsfrist: 10 % der vereinbarten Auftragssumme,
  • nach Abschluss der technischen Feinplanung und Projektierung: 20 % der vereinbarten Auftragssumme,
  • nach Terminierung der Installation oder bestellter und/oder erfolgter Materialdisposition: 50 % der vereinbarten Auftragssumme.

Eine Kündigung nach Montagebeginn ist ausgeschlossen. Maßgeblich ist der zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung erreichte Projektfortschritt.

Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Vergütungsanspruch entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt die Abrechnung seines Vergütungsanspruchs nach den gesetzlichen Bestimmungen vorbehalten.

15. Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • aufgrund ausdrücklich übernommener Garantien im Umfang der Garantie sowie
  • in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Ein Mitverschulden des Auftraggebers wird nach den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt.

16. Wartung, Kundendienst und Herstellergarantie

Wartungs- und Serviceleistungen sind nur Bestandteil des Vertrages, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden. Für gesonderte Wartungs- oder Serviceverträge gelten ergänzend die jeweiligen Vertragsbedingungen.

Wartung, Störungsservice, gesetzliche Mängelhaftung und Herstellergarantie sind voneinander zu unterscheiden. Leistungen im Rahmen einer Herstellergarantie richten sich ausschließlich nach den Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers.

Störungs- und Reparaturleistungen, die weder von der gesetzlichen Mängelhaftung noch von einer Herstellergarantie oder einem gesonderten Wartungs- oder Servicevertrag umfasst sind, werden nach vorheriger Beauftragung entsprechend der vereinbarten bzw. üblichen Vergütung berechnet.

17. Verbraucherschlichtung

Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

18. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht eingeschränkt werden.

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gelten die gesetzlichen bzw. wirksam vereinbarten Gerichtsstandsregelungen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.

Fragen zu unseren AGB klären wir gern vorab – über das Kontaktformular.